Verbraucherberatung

Das besondere  Anliegen der Deutschen Datenschutzhilfe e.V. ist die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen 

Öffentliche zugängliche Räume sind alle Bereich, die für die „Öffentlichkeit“ begehbar sind: Einzelhandel, Supermärkte, Baumärkte, kurz alle Gewerbebetriebe mit Kundenzugang, Gastronomie und auch Tiefgaragen und Parkhäuser.

Die Deutsche Datenschutzhilfe e.V. hat  sich zur Aufgabe gemacht,  besonders die Interessen der betroffenen Verbraucher zu wecken und deren  Aufmerksamkeit zu fördern, indem er unter besonderer Berücksichtigung  der seit  25. Mai 2018 gültigen Europäischen Datenschutzgrundverordnung, DSGVO auf eine  datenschutzkonforme Videoüberwachungen in öffentlich zugänglichen Räumen  hinwirkt.

Der Verein Deutsche Datenschutzhilfe e. V. setzt sich die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz zum Ziel

Die Deutsche Datenschutzhilfe hat sich aber auch  die Förderung des Mitarbeiterschutzes durch  Arbeitnehmerberatung und Arbeitnehmeraufklärung zum Ziel gesetzt. Denn von dem einstmals so gerühmten und von der  CDU/SPD-Regierung  im Jahre 2012 groß angekündigten Beschäftigtendatenschutzgesetz  ist nicht mehr viel übrig geblieben – und wir finden,  das ist den 39 Millionen Arbeitnehmern (24 Mio.vollbeschäftigt, 15 Mio teilzeitbeschäftigt) in Deutschland nicht angemessen.

Die neue, ab 25.5.2018 gültige  Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verzichtet auf detaillierte Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Vielmehr enthält sie für diesen Bereich eine Öffnungsklausel. (Art. 88 DSGVO). Danach können die Mitgliedstaaten durch Gesetz oder Kollektivvereinbarung spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung von Beschäftigtendaten vorsehen. Aufgrund dieser Öffnungsklausel hat der Bundesgesetzgeber nach dem Vorbild des geltenden § 32 BDSG den § 26 BDSG-neu als nationale konkretisierende Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz geschaffen.

Jeder Mitarbeiter, der in einer Firma mit Videoüberwachung arbeitet, kann sich an uns wenden. Wir helfen ihm und setzen uns für seine Rechte ein. Wir können ihm ganz genau sagen, was erlaubt ist und was nicht.  Wenn du beispielsweise nicht über Art und Umfang der Videoüberwachung informiert worden bist und keine Einwilligung dazu erteilt hast und auch kein Widerrufsformular unterschrieben hast, ist durchaus eine Klage auf Schmerzensgeld möglich, es gibt viele Urteile von Arbeitsgerichten zugunsten  der Arbeitnehmer – wir unterstützen dich dabei.

 

Das große Ziel des Vereins ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz und  der Schutz des betroffenen Kunden hinsichtlich allgemeines Persönlichkeitsrecht, informationelle Selbstbestimmung.

Hintergrund der Tätigkeit des Vereins Deutsche Datenschutzhilfe e.V.

ist die während der  59. Konferenz der Landesdatenschutzbeauftragten am 14. und 15. März 2000 festgestellte  Bedrohung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Videoüberwachung. Das Datenschutzgesetz (BDSG) und besonders der § 4 und die entsprechenden Artikel der seit 18. Mai 2018 gültigen DSGVO sind aber den meisten Betreibern von Videoüberwachungsanlagen völlig unbekannt.

Bereits seit dem Jahre 2001 ist eine Vorabkontrolle, ein Datenschutzmangement und ein Datenschutzbeauftragter für jede Videoüberwachungsanlage in öffentlich zugänglichen Räumen vorgeschrieben – nicht erst seit der DSGVO, wie viele nicht informierte Menschen glauben. (Siehe: https://dsgvo.news/weshalb-bei-jeder-videoueberwachung-ein-datenschutzbeauftragter-erforderlich-ist)

Der Datenschutz für  Videoüberwachungsanlagen  wird aber auch im Jahre 2024 trotz DSGVO in Deutschland noch immer nicht so richtig wahrgenommen