Planer und Errichter haften bei nicht DSGVO konformer Videoüberwachung

Planer und Errichter haften bei einer  Videoüberwachung, die nicht datenschutzkonform ist

Die Videoüberwachung und die DSGVO

Seit  dem 25.Mai  2018 haftet auch der Planer und der Errichter einer Videoüberwachung, wenn diese nicht datenschutzkonform betrieben wird.

In erster Linie ist natürlich grundsätzlich der Verantwortliche einer jeden Firma (Inhaber, Geschäftsführer) der Ansprechpartner für Betroffene und für die Einhaltung der Datenschutzgesetze zuständig.

Bei der Installation einer Videoüberwachung gibt es jedoch theoretisch zwei Verantwortliche, die gemeinsam  den Umfang der Videoüberwachungsanlage festlegen. Der Endkunde/Gewerbetreibende  kann eine Videoüberwachung, schon mangels Fachkenntnis im technischen Bereich, nicht allein projektieren und planen. Somit legen zwei oder mehrere Verantwortliche Art und Umfang einer Videoüberwachung gleichberechtigt und gemeinsam fest  (Art. 26 EU-DSGVO). In diesem Fall kann der Betroffene seine Rechte gegenüber jedem der für die Verarbeitung Verantwortlichen geltend machen.

Haftung bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung

Die Haftung für Datenschutzverstöße nach Art. 82 DSGVO ändert sich im Vergleich zu unserem bekannten Schadensersatzrecht schon gewaltig. Im Gegensatz zum BDSG, das die Haftung des Einzelhändlers/Auftraggebers vorsieht, finden sich in Artikel 82 DSGVO wesentlich gravierende Haftungsregeln:

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder moralischer Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

Deshalb haftet auch der Planer , sowie der Errichter/Installateur/Kassenhändler direkt gegenüber dem Geschädigten. (Verbraucher oder Mitarbeiter)

Um dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Forderung zu erleichtern, führt die DSGVO darüber hinaus auch noch die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Auftragnehmers ein. Der für die Installation der Videoüberwachung Verantwortliche (Auftraggeber/Einzelhändler/Gewerbetreibende) und der Auftragsverarbeiter (Errichter/Installateur/Kassenhändler) haften gegenüber dem betroffenen Verbraucher gemeinsam.

Das bedeutet, sowohl der Errichter, wie auch der Betreiber haften  im Außenverhältnis auf den gesamten Schaden. Allerdings beschränkt sich die Haftung des Errichters auf Verstöße gegen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten. Kann er aber nicht nachweisen, dass er seine Pflichten (Verarbeitungsdokumentation, Unterrichtung und Information des Endkunden, etc.) nicht erfüllt hat, dann haftet der Errichter ebenso wie der Endkunde.

Möglichkeiten zur Schuldbefreiung

Beiden, dem Betreiber der Videoüberwachung und dem Errichter steht die Möglichkeit der „Schuldbefreiung“ zur Verfügung. Dazu müssen sie allerdings nachweisen, dass sie nicht für den Umstand, durch den ein  Schaden aufgetreten ist, verantwortlich sind. Das bedeutet für den Errichter, er muss lückenlos über seine Tätigkeiten Buch führen. Dazu ist natürlich erforderlich, dass er erst mal weiß was er zu tun hat.

Was er zu tun hat steht im „DSGVO-Video-Praxis-Leitfaden“, den er über die Deutsche Datenschutzhilfe kostenlos beziehen kann, sofern er dort Fördermitglied ist.

Welche besonderen Pflichten hat der Errichter/Installateur?

Der Errichter unterliegt nach der DSGVO mehreren Dokumentationspflichten, um nachzuweisen, dass die von ihm vorgenommene Installation der Videoüberwachung den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Laut Artikel 30 Abs. 2 DSGVO müssen Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis (Abs. 2 die Zwecke der Verarbeitung)   über ihre Verarbeitungstätigkeiten führen.

Das Verzeichnis, bzw. die  aus dem BDSG bekannten Datenschutzdokumentation, war bisher nur für Endkunden/Betreiber einer Videoüberwachung  verpflichtend.

Welche Sanktionen und Bußgelder drohen Unternehmen mit Videoüberwachung?

Mit der DSGVO erhöhen sich die Bußgelder bei Videoüberwachungsanlagen, die nicht datenschutzkonform betreiben werden, eklatant. die Landesdatenschutzbehörden sind sich einige, dass ein solcher Rechtsverstoß künftig kein Kavaliersdelikt mehr sei. Der Hamburger Landesbeauftragte für Datenschutz, Johanes Caspar spricht von einem  Faktor 67 und sagte:  Der Gastwirt, der vor kurzem noch 1.000€ Bußgeld wegen einer falsch platzierten Kamera bezahlt hat, wird in Zukunft 67.000 €

Bußgeld bezahlen. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen der Art. 28 ff. DSGVO drohen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, also dem Anwender/Betreiber  und den Auftragsverarbeitern, den Errichtern/Installateuren nach Art. 83 EU-DSGVO Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist. Insbesondere Errichter sollten deshalb ein  besonderes Augenmerk auf eine datenschutzkonforme Videoüberwachung legen.

Was sollten Errichter beachten?

In der Übergangsphase sollten bestehende Installationen und Verträge zur Videoüberwachung überprüft werden. Neu abzuschließende Verträge sind so abzufassen, dass sie die Rechtslage nach der DSGVO berücksichtigen. Deshalb sind Grundkenntnisse über Datenschutz für jeden Errichter nun eklatant wichtig. Im Klartext heißt das, der Installateur oder Errichter sollte das  „DSGVO-Video-Praxis-Tool“ der Deutschen Datenschutzhilfe erwerben, denn er darf nicht mehr nach Belieben irgendwo eine Kamera installieren, wo der Kunde dies gerne haben will.

Der DSGVO-Video-Praxis-Tool beinhaltet unter anderem eine Checkliste für den Installateur/Errichter,  damit dieser weiß, was er beim Endkunden abfragen muss, bevor er mit der Installation der Video – Geräte beginnen darf.

Bestandteil des DSGVO-Video-Tools sind  Musterformulare für das komplette Datenschutzmanagement inklusive der eigenen Verabeitungstätigkeit, damit der Errichter auch  den Nachweis hat, dass er sich Datenschutzkonform  bei der Installation verhalten hat und seiner Informationspflicht hinsichtlich BDSG und DSGVO ausführlich nachgekommen ist.

Die Deutsche Datenschutzhilfe e.V.  berät Errichter und Planer zum  Thema „Installation einer Videoüberwachung“ und veranstaltet künftig  auch Schulungen.

Als Ansprechpartner für Fragen rund um die Videoüberwachung steht Ihnen der externe Datenschutzbeauftragte und Videofachplaner Walter C. Dieterich zur Verfügung.

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Errichter, Haftung bei Datenschutzverstoß