Hausrecht und Schutz des Eigentums ist keine Rechtfertigung zur Videoüberwachung

Steht auf einem Hinweissschild oder auf einem Informationsaushang etwas von Hausrecht und Schutz des Eigentums dann ist die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform und somit nicht zulässig.

Weshalb ist das Hausrecht, das im §4 des BDSG steht nicht mehr zulässig?

Ganz einfach, weil seit dem 15.5.2018 die DSGVO das für Videoüberwachung zuständige Gesetz ist.

Wenn Sie das Urteil des BVerwG ganz genau lesen, dann finden Sie die Erklärung dafür im BVerwG 6 C 2.18 , Urteil vom 27. März 2019 auf Seite 6.

….Der Berechtigte kann zwar aufgrund seines Hausrechts missliebiges Verhalten zum Anlass nehmen,Besuchern „die Tür zu weisen“. Allerdings zeigt die Regelungssystematik des § 6b Abs. 1 BDSG a.F., dass er sich nicht beliebig auf das Hausrecht berufen kann, um eine Videoüberwachung durchzuführen.

Vielmehr muss er sich auf ein berechtigtes Interesse, d. h. auf einen „guten Grund“ stützen können. Dies kann jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. (vgl. BTDrs. 14/5793 S. 61).Bundestag Drucksache 14/5793 auf Seite 61-62

Wie das berechtigte Interesse festgestellt werden kann, ist in dieser als Vergleich angeführten Bundestag Drucksache 14_5793 Seite 61-62 genau beschrieben. Wer also das BVerwG-Urteil bislang noch nicht verstanden hat, kann sich hier schlauer machen:

Der Zweck der Videoüberwachung muss objektiv begründbar sein – und dies geht nur mit einer sogenannten „Vorabkontrolle. Die Zwecke der Videoüberwachung müssen vor Beginn der Maßnahme konkret festgelegt werden. Hierdurch wird die Nachprüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme – etwa im Hinblick auf die eingesetzte Technik – erleichtert. Deshalb ist zwingend eine Vorabkontrolle erforderlich, bevor Kameras installiert werden.

Weiterlesen:  Das BVerwG hat den § 4 BDSG gekippt 27.3.2019