Informationsaushang gem. Art.13 DSGVO
Informationen der zweiten Ebene müssen ebenfalls an einem für die betroffene Person leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden, z. B. als vollständiges Informationsblatt an einer zentralen Stelle (z. B. Informationsschalter, Empfang oder Kasse) oder auf einem leicht zugänglichen Plakat. Wie bereits erwähnt, muss der Warnhinweis der ersten Ebene eindeutig auf die Informationen der zweiten Ebene verweisen. Darüber hinaus ist es am besten, wenn die Informationen der ersten Ebene auf eine digitale Quelle (z. B. QR-Code oder Internetadresse) der zweiten Ebene verweisen. Die Informationen müssen jedoch auch auf nicht digitalem Wege leicht verfügbar sein. Es sollte möglich sein, auf die Informationen der zweiten Ebene zuzugreifen, ohne sich in den überwachten Bereich zu begeben, insbesondere wenn die Informationen digital bereitgestellt werden (beispielsweise über einen Link). Ein anderes geeignetes Mittel könnte eine Telefonnummer sein, die angerufen werden kann. Die Informationen müssen jedoch alle Angaben enthalten, die nach Artikel 13 DSGVO obligatorisch sind.
Um die Wirksamkeit von Transparenzmaßnahmen zu erhöhen, fördert der EDSA den Einsatz technologischer Mittel, um betroffenen Personen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt beispielsweise die Ausstattung von Kameras mit geografischer Ortungsmöglichkeit und ihre Aufnahme in kartografische Apps oder Websites, sodass Personen einerseits leicht erkennen und angeben können, welche Videoquellen existieren und für die Ausübung ihrer Rechte relevant sein könnten, und andererseits ausführlichere Informationen über die jeweiligen Verarbeitungsvorgänge erhalten können.
Informationsaushang Videoüberwachung gem Art.13 DSGVO. Deutsche Datenschutzhilfe in Ohmden 2.2024
Beispiel: Ein Ladeninhaber überwacht sein Geschäft. Um Artikel 13 DSVGO genüge zu tun, reicht es aus, an einem deutlich sichtbaren Punkt am Eingang seines Geschäfts einen Hinweisschild anzubringen, das die Informationen der ersten Ebene enthält. Darüber hinaus muss er ein Informationsblatt mit den Informationen der zweiten Ebene an der Kasse oder an einem anderen zentralen und leicht zugänglichen Ort in seinem Geschäft bereithalten.
Wer auf seinem Hinweisschild oder Informationsaushang als Zweck den Art.6 DSGVO angibt, der beweißt, dass er die DSGVO nicht verstanden hat. Wer diese Angabe auf seinem Hinweisschild oder Informationsaushang hat, betreibt die Videoüberwachung illegal und muss demnächst mit Klagen rechnen.
Hinweis zum Kurzpapier Nr. 15
Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung
Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fordertdie DS-GVO in Art. 5 Abs. 1 lit. a ferner, dass die personenbezogenen Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Mit dieser Regelung sowie den sich aus Art. 12 ff. DS-GVO ergebenden Anforderungen,sind die Transparenzpflichten stark angestiegen.
Aus den Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO ergeben sich folgende Mindestanforderungen:
Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol.
Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO).
Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b DS-GVO).
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO).
Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO).
Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO).
Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).
Die weiteren Pflichtinformationen sind ebenfalls am Ort der Videoüberwachung an einer für die betroffene Person zugänglichen Stelle bereit bzw. zur Verfügung zu stellen, beispielsweise als vollständiges Informationsblatt (Aushang).