Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO

 

Sie sind von Überwachungskameras in einem Supermarkt, im Einzelhandel, in einer Tiefgarage, auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums, in einem Bürogebäude oder an einer Tankstelle erfasst worden. Dann haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen der Verantwortliche genau Antwort darauf gibt, was mit Ihren „Bilddaten“ gemacht wird und wie diese Bilddaten verarbeitet werden.

 

Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
3. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der
Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

Hier downloaden

Muster Auskunftsersuchen nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufgrund des Kontaktes mit………………………………, (Besuch in Ihrem Hause/Parkplatz) vom ……………..2022

(Hier den Vorgang genau beschreiben, z.B. Einfahrt in das Parkhaus) ich bitte um Auskunft darüber, welche personenbezogene Daten Sie über meine Person gespeichert haben. Ich bitte um Auskunft darüber:

  1. welche personenbezogenen Daten ganz konkret bei Ihnen verarbeitet werden (z.B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, medizinische Befunde, Funkzellenabfrage) sowie
  2. zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden.
  3. Darüber hinaus fordere ich Informationen über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
  4. Haben Sie diese Daten an Dritte übermittelt oder planen Sie, diese an Dritte zu übermitteln?
  5. Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck bzw. Zwecken?
  6. die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  7. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung,
  8. ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. 21 DS-GVO,
  9. mein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde,
  10. die Herkunft der Daten.
  11. Sollte eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling stattfinden bitte ich um aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren.
  12. Haben  Sie hinsichtlich meiner Person ein Profil angelegt? Falls ja, teilen Sie mir den Inhalt dieses Profils und die Art und Weise des Zustandekommens dieses Profils bitte mit. Bitte beachten Sie gem. Urteil vom OLG Köln 26.07.2019 – 20 U 75/18 sind auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerke persönliche Daten.
  13. Bitte stellen Sie mir außerdem kostenfrei eine Kopie meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten inkl. aller Gesprächsnotizen und Telefonvermerke  zur Verfügung.

 

Ihre schriftliche Stellungnahme erwarte ich unverzüglich als PDF per E-Mail, spätestens aber innerhalb eines Monats (§ 12 Abs. 3 DS-GVO) Alternativ dürfen Sie mir die Auskunft auch per Briefpost schicken.

Mit freundlichen Grüße

Datum ………..2022

………………………………

Unterschrift

 

Weshalb können/dürfen Sie ein Auskunftsersuchen wegen einer Videoüberwachung machen?

Frage 1 = Bilddaten

Frage 2 = Kamera Einfahrt/Tiefgarage, Kameras am Eingangsbereich vor dem Gebäude, Kamera am Empfang und bei allen weiteren Kameras, die von Besuchern/Kunden Aufnahmen gemacht haben muss der Zweck/Begründung der Kamera angeben und die Rechtsgrundlage (Anmerkung der Zweck muss wiederum identisch sein, mit den Angaben, die in der  Vorabkontrolle gemacht wurden. Die Durchführung einer Vorabkontrolle ist übrigens bereits seit dem Jahr 2001 vorgeschrieben, bevor eine Videoüberwachung installiert werden darf)

Frage 3 = Kategorien, Haben Sie in Ihrer Videosoftware eine Personenerkennung, Alterserkennung oder andere IVS-Funktionen?

Frage 4= Übermittlung an Dritte, gehen die Bilddaten an Sicherheitsdienste, wird in der Cloud abgespeichert, gibt es einen Zugriff von Außen/Dritten auf das Videosystem? Sind hierfür die erforderlichen technisch –organisatorische Maßnahmen getroffen worden? Wo speichert der Dienstleister die Videobilder ab, ist mit einer Dienstleistervereinbarung geregelt, wer Zugriff zu den Videobildern hat?
Erfolgt die Übertragung über eine feste IP-Adresse oder z.B. über eine DYNDNS?
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Mitte 2020 gekippte transatlantische Datenschutzabkommen Privacy-Shield, somit ist der Nachweis zu erbringen, wo die Daten abgespeichert werden.
Ist der DVR über eine besonders verschlüsselten Switch gesichert oder direkt mit dem Router verbunden und somit für den Hersteller (China)  oder andere Dienstleister zugänglich? (siehe Privacy Shield)

Zur Beantwortung dieser Fragen, bis hin zur Frage 12 sind Sie gem. DSGVO verpflichtet

………………………………………………………………………………………………………

Im Artikel 35 DSGVO steht:
1.Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten (siehe Beschluss DSK .
Bei der 59. Konferenz des Düsseldorfer Kreis (DSK) am 14./15. März 2000 ist bereits erkannt worden, dass bei einer Videoüberwachung „besondere Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ bestehen.)
3a) systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet
3) systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

In Artikel 35 werden also konkret neue Technologien genannt, automatisierte Verarbeitung und systematische (umfangreiche) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche genannt, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden muss.

Systematisch und automatisiert ist eine Videoüberwachung, wenn eine oder mehrere Video-Kameras über einen DVD/NVR läuft und von der Videosoftware überprüft wird.

Eine Videoüberwachung ist jedenfalls dann, wenn sie mittels digitaler Technik erfolgt, als automatisierte Verarbeitung und neue Technologie zu qualifizieren.

 

Gerichtsurteile

https://www.datenschutz-notizen.de/schmerzensgeld-auch-fuer-unerhebliche-schaeden-3332170/

LAG Hamm: 1000 Euro Schmerzensgeld für verspätete und unvollständig erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Schadensersatz wegen verspäteter und unvollständiger DSGVO-Auskunft

Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf sprach einem Kläger nun immateriellen Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro zu, weil sein früherer Arbeitgeber seinen Auskunftsantrag verspätet und unvollständig beantwortet habe (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020, Az. 9 Ca 6557/18).

Amtsgericht: 15.000 EUR Zwangsgeld wegen unzureichender Auskunft nach der DSGVO