Weshalb nun wieder Vorabkontrolle?
Wenn Sie das Urteil des BVerwG ganz genau lesen, dann finden Sie die Erklärung dafür im BVerwG 6 C 2.18 , Urteil vom 27. März 2019 _ Bundesverwaltungsgericht auf Seite 6.
….Der Berechtigte kann zwar aufgrund seines Hausrechts missliebiges Verhalten zum Anlass nehmen,Besuchern „die Tür zu weisen“. Allerdings zeigt die Regelungssystematik des § 6b Abs. 1 BDSG a.F., dass er sich nicht beliebig auf das Hausrecht berufen kann, um eine Videoüberwachung durchzuführen.
Vielmehr muss er sich auf ein berechtigtes Interesse, d.h. auf einen „guten Grund“ stützen können. Dies kann jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. (vgl. BTDrs. 14/5793 S. 61).
Wie das berechtigte Interesse festgestellt werden kann, ist in dieser als Vergleich angeführten Bundestag Drucksache 14_5793 Seite 61-62 genau beschrieben. Wer also das BVerwG-Urteil bislang noch nicht verstanden hat, kann sich hier schlauer machen:
Der Zweck der Videoüberwachung muss objektiv begründbar sein – und dies geht nur mit einer sogenannten „Vorabkontrolle. Die Zwecke der Videoüberwachung müssen vor Beginn der Maßnahme konkret festgelegt werden. Hierdurch wird die Nachprüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme – etwa im Hinblick auf die eingesetzte Technik – erleichtert. Deshalb ist zwingend eine Vorabkontrolle erforderlich, bevor Kameras installiert werden.