Urteil OLG-Stuttgart über eine illegale Videoüberwachung im Supermarkt

Das OLG Stuttgart hat mit diesem Urteil  bestätigt,  was in Art. 5 DSGVO steht.

Jeder Einzelhändler, der nicht nachweisen, kann dass seine Videoüberwachung datenschutzkonform betrieben wird, der wird  in nächster Zeit ein Problem bekommen, wenn seine Kunden einen Nachweis bezüglich DSGVO haben wollen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zur Videoüberwachung im Supermarkt geurteilt. Demnach ist Videoüberwachung unzulässig, wenn der Händler weder deren Zweck noch deren Erforderlichkeit zuvor ausreichend dokumentiert hat

Nachstehend einige Pressemitteilungen zu dem Urteil vom OLG-Stuttgart, mit dem eindeutig Rechtsgeschichte geschrieben wurde. Nachdem jahrzehntelang der Datenschutz bei Videoüberwachungen von den Verantwortlichen nicht beachtet wurde, wird sich das nun im Laufe des Jahres  2023 noch ändern.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 18.05.2021 (Aktenzeichen: 12 U 296/20) den Inhaber eines Supermarkts dazu verurteilt, die Videoüberwachung der öffentlich zugänglichen Bereiche des Markts einzustellen oder rechtskonform auszurichten. 

https://ddrm.de/oberlandesgericht-stuttgart-erklaert-videoueberwachung-in-einem-supermarkt-fuer-illegal/

Das OLG Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil die kamerabasierte Videoüberwachung in einem Supermarkt für rechtswidrig erklärt und den unterlegenen Supermarktbetreiber dazu verpflichtet, die Überwachung in Zukunft entweder komplett zu unterlassen oder datenschutzkonform zu betreiben.

Nach Ansicht des Gerichts konnte der Supermarktbetreiber als Verantwortlicher das Bestehen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Videoüberwachung nicht beweisen. Dieser hatte vorgetragen, er filme zur Abschreckung von Dieben bestimmte Bereiche seines Ladens und könne daneben aus wirtschaftlichen Gründen kein Überwachungspersonal einstellen.

Videoüberwachung im Supermarkt wegen Datenschutzmängel unzulässig 

Videoüberwachung nur mit konkretem Zweck

Der Supermarktbetreiber hatte angegeben, dass die Videoüberwachung erforderlich sei „zur Gefahrenabwehr“ und „zur Strafverfolgung“. Dies reichte dem Gericht aber nicht.

Neben den Voraussetzungen des § 4 BDSG müsse die Videoüberwachung verhältnismäßig sein, daher prüfte das Gericht auch die Erforderlichkeit und die Geeignetheit. Dabei müssten auch weniger in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Maßnahmen geprüft werden (wie z. B. eine andere Aufteilung des Raumes und der Waren, Spiegel, Kontrollgänge des Personals).Der konkrete Zweck der Datenverarbeitung ist hinreichend präzise zu benennen. Eine bloße Aufführung des Zwecks als „zur Gefahrenabwehr“ oder „zur Strafverfolgung“ genügt diesem Erfordernis nicht.  OLG Stuttgart

Damit öffnet das Gericht ein wenig die Büchse der Pandorra. Denn damit könnte jeder Bürger einfach eine Datenschutzverletzung einer Firma behaupten und im Rahmen eines Gerichtsverfahrens muss dann die Firma beweisen, dass alles legal gemacht wird

Videoüberwachung illegal

Art. 5 DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

1. Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

2. Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Hier zum kompletten Urteil:

https://openjur.de/u/2360262.html

18.05.2021 · OLG Stuttgart, 18.05.2021 – 12 U 296/20 Volltextveröffentlichungen (2) openjur.de rewis.io Zur (Un-) Zulässigkeit von Videoüberwachungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, Dokumentation von Zweck und Erforderlichkeit. Unterlassungsanspruch eines Betroffenen aus §§ 823, 1004 BGB. Titel aus an Verfahrensgang LG Stuttgart, 22.07.2020 – 21 O 82/19