Satzung der Deutschen-Datenschutzhilfe

 

Zur Einhaltung der Europäischen Datenschutz Grundverordnung ( DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und zur Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern, Arbeitnehmern durch Aufklärung und Beratung im Bereich Datenschutz.

  

  • 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Datenschutzhilfe e. V.“ Er hat seinen Sitz in  Mittlerer Weg 5 73275 Ohmden
    Eingetragener Verein (eV) Amtsgericht Stuttgart Nr. 723425. Er entfaltet seine Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet. Gerichtsstand für alle sich auf diese Satzung beziehenden Streitigkeiten ist 71522 Backnang, Burgplatz 5.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung zur  Einhaltung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und des BDSG in öffentlich zugänglichen Räumen.

Der Verein setzt sich die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz zum Ziel, insbesondere auch die Interessen der betroffenen Verbraucher zu fördern, indem er unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Datenschutzgesetzes  und der EU-DSGVO auf eine Einhaltung von datenschutzkonformen Videoüberwachungen in öffentlich zugänglichen Räumen  hinwirkt.

  1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, besonders auf die nachfolgenden Kriterien hinzuwirken
  • eine differenzierte Abstufung zwischen Übersichtsaufnahmen und dem gezielten Beobachten Einzelner
  • dem Aufzeichnen von Bildern und dem Zuordnen dieser Daten zu bestimmen Personen
  • eine deutlichere Kennzeichnung der Videoüberwachung
  • die Unterrichtung identifizierter Personen und
  • eine möglichst schnelle Löschung der Daten gewährleistet werden
  • Die Einhaltung des BDSG und der DSGVO durch die Verantwortlichen
  • Die Abspeicherung von Bilddaten in der Cloud verhindern
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht, durch Informationen für die Gewerbetreibenden, besonders der Unternehmen, die in öffentlich zugänglichen Räumen Videoüberwachungsanlagen installiert haben und betreiben. (z. B. durch Herausgabe und Verbreitung von Datenschutz fördern-dem Informationsmaterial) Die Beratung wird auch durch die Versendung von Informationsbroschüren über das Internet, als auch durch  die Veröffentlichungen von Studien und Expertisen, sowie durch individuelle Beratung über Apps  und andere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt.
  2. Einwirkung auf Handelsverbände, Gewerbetreibende und Landesdatenschutzbehörden gemäß den Aufgaben und Zielen des Vereins.
  3. Die tatkräftige Vertretung und den Schutz der gemeinsamen Interessen von Verbrauchern hinsichtlich ihres Persönlichkeitsrechtes gem. § 823 und § 22 + 33 Kunsturhebergesetz,  durch Aufklärung, Information, Beratung und Rechtshilfe im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeiten,
  4. Vergabe von datenschutzrechtlichen Stellungnahmen und Überprüfungen von Unternehmen im Zusammenhang mit den Aufgaben und Zielen des Vereins,
    • Aufbau und Unterhaltung von regionalen Anlaufstellen für Betroffene
    • Bildung und Verwaltung eines Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen, Schulungen und Seminaren die zur Verwirklichung der Vereinsziele, vor allem zur Einhaltungen der datenschutz-rechtlich vorgeschriebenen Richtlinien bei der Verwendung und dem Gebrauch von Videoüber-wachunganlagen Wobei zur Verwaltung des Fonds Dritte eingeschaltet werden können.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person oder Gruppierung durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Der Verein wird auf die politischen Datenschutzmaßnahmen und Vorgaben zur Erreichung seiner Ziele Einfluss nehmen. Er ist parteipolitisch neutral.
  7. Der Verein strebt die Berechtigung zu verbraucherschützenden Verbandsklagen  an, sowie eine Registrierung beim Bundesverwaltungsamt und bei der Europäischen Kommission. Zu den Aufgaben des Vereins  gehören Recherchen zu gesetzwidrigen Praktiken in Verbindung mit Videoüberwachungsanlagen und deren  Aufdeckung in Unternehmen mit öffentlich zugänglichen Räumen, die Warnungen vor Risiken und Gefahren für Verbraucher und Betroffene. Vergabe von Forschungsaufträgen, Veröffentlichungen und Beratungsverfahren im Zusammenhang mit dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Beschäftigtendatenschutz und der EU-DSGVO.
  • 3 Mitgliedschaft, Beitrag, Austritt, Streichung und Ausschluss
  1. Der Verein setzt sich zusammen aus
    • ordentlichen Mitgliedern
    • fördernden Mitgliedern
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Dem Verein sollen nicht mehr  als 100 stimmberechtigte Mitglieder angehören.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, z.B. Handelsverbände oder Gewerbetreibende die durch Zuwendungen an den Verein die Vereinsarbeit unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag in Form von Geldzuwendungen, Vermittlungen, Kooperationen oder Beratungstätigkeiten Der Beitritt  als Fördermitglied erfolgt durch  schriftlichen Antrag. Der Beitritt ist wirksam  mit Zugang der Erklärung des Vereins, dass der Antrag  angenommen ist.
  4. Der Vorstand kann Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  5. Der Austritt ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende jeden Jahres der Mitgliedschaft möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären. Maßgeblich für die Wirksamkeit ist der Zugang der Austrittserklärung
  6. Alle Vereinsmitglieder bezahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung geregelt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Die Mitgliedschaft kann vom Beirat durch Mehrheitsbeschluss gelöscht werden (Ausschluss):
    • bei groben Verstößen des Mitglieds gegen die Zwecke und Ziele des Vereins,
    • wenn die Löschung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zugeben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides beim Vorsitzenden Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Beiratssitzung endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.
  8. Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren anhängig ist, kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss von seinen Ehrenämtern bis zur endgültigen Beendigung des Ausschlussverfahrens suspendiert werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
  9. Mit der Streichung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.
  • 4 Gliederung des Vereins
  1. Der Verein kann auch rechtlich unselbständige Regionalverbände oder Regionalgruppen gründen. Diese Regionalgruppen sind dann an die Beschlüsse und Weisungen des Vereins gebunden.
  • 5 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind
  • Der Vorstand
  • Der Beirat
  • Die Hauptversammlung
  • Besondere Vertreter nach § 30 BGB , sofern diese bestellt sind
  • 6 Hauptversammlung
  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Beirat und der Beirat wählt den Vorstand und beschließt u. a. über Satzungsänderungen, die Höhe des als Geldleistung zu erbringenden Mitgliedsbeitrages und die Auflösung des Vereins.
  2. Alle Mitglieder können an der Hauptversammlung teilnehmen. Hauptversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingegangen sein. Initiativanträge, die während der Hauptversammlung eingebracht werden, müssen von mindestens 10 v. H. der anwesenden Mitglieder unterzeichnet sein.
  3. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt mindestens 30 Kalendertage vor der Hauptversammlung durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form durch die Mitgliederzeitschrift bzw. Mitgliederrundschreiben.
  4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als angenommen. Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Beiräte und des Vorstandes erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter, vom Vorstand und einem weiteren Beiratsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder werden über die Beschlüsse der Hauptversammlung unterrichtet.
  6. Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder der Vorstand dies beschließt.
  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einem Vertreter der Mitglieder, der vom Beirat auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Beirates durch die Hauptversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt der Beirat den neuen Vorstand im Sinne dieser Satzung bis zur nächsten Hauptversammlung. Unbeschadet hiervon kann der Beirat durch Mehrheitsbeschluss einen neuen Vorstand nach Ablauf dessen Amtszeit berufen. Dies ist auf der nächsten Hauptversammlung zu bestätigen. Der Beirat  wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und evtl. einen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Vorsitzenden kann entgeltlich ausgeübt werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die gesetzliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden und seinen eventuell gewählten Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Die Bevollmächtigung umfasst ausdrücklich auch die Aufgabenbereiche des Vereins, insbesondere die prozessuale Vertretung des Vereins in gerichtlichen Verfahren.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Den Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen des in den Haushalt eingestellten Jahresetats für den mit der Vorstandstätigkeit verbundenen Zeitaufwand oder Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung in Geld gewährt werden. Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der Vereinsaufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die gegen Entgelt tätig werden. Zum Geschäftsführer können auch Mitglieder des Vorstands bestellt werden. Die Geschäftsführer haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Die Geschäftsführung hat die ihr zur Kenntnis gelangenden Auskünfte und Geschäftsunterlagen geheim zu halten.
  4. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit Stimmrecht teil, sofern Sie Vereinsmitglieder sind. Den Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen des in den Haushalt eingestellten Jahresetats für den mit der Vorstandstätigkeit verbundenen Zeitaufwand oder Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung in Geld gewährt werden.
  5. Der Vorstand und einzelne Vorstandsmitglieder haften dem Verein nicht für Schäden, die dem Verein auf Grund einfacher Fahrlässigkeit des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder entstanden sind.
  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  • 8 Bundesgeschäftsstelle
  1. Bei Bedarf kann der Verein eine Bundesgeschäftsstelle gründen
  • 9 Beirat
  1. Der Beirat soll die Arbeit des Vereins begleiten und den Vorstand beraten. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Der Vorstand beruft den Beirat des Vereins. Der Beirat nimmt zu wichtigen die Vereinsarbeit betreffenden Fragen Stellung. Der Beirat soll nur aus Vereinsmitgliedern
  2. Mitglieder des Beirates sind maximal 3 Mitglieder des Vereins, die vom Vorstand für die Dauer von 4 Jahren berufen werden. Der Vorstand erstattet dem Beirat auf Anfrage Bericht über die laufende Arbeit. Der Beirat spricht Empfehlungen für die Arbeit des Vereins aus.
  3. Beiratsmitglieder können auf eigenen Wunsch aus dem Beirat ausscheiden, auch bevor die 4 Jahre abgelaufen sind. Der Vorstand und die restlichen Beiratsmitglieder bestimmen dann einen Nachfolger für die Restlaufzeit.
  • 10 Rechte der ordentlichen Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe von § 6 dieser Satzung wahlberechtigt.
  2. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied die Teilnahme an einer vom Verein initiierten Maßnahme gegen den Missbrauch des BDSG und der EU-DSGVO in Unternehmen mit öffentlich zugänglichen Räumen. Die Teilnahme der Mitglieder an den jeweiligen Maßnahmen kann entsprechend  § 3 dieser Satzung vergütet werden.
  • 11 Auflösung
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die STIFTUNG TRAGWERK, Paulinenpflege – Wächterheim, Kirchliche Stiftung Bürgerlichen Rechts, Bodelschwinghweg 28, 73230 Kirchheim unter Teck.

Deutsche Datenschutzhilfe, Herrn Bernd  Rietgraf, Burgplatz 5, 71522 Backnang

Mail: daten @ deutsche-datenschutzhilfe.de

 

Beitragsordnung der D-DSH

Monatsbeiträge pro Mitglied 2,- €

Schüler und Auszubildende 1,- €

Förderbeitrage pro Fördermitglied ab 20 €/Monat

Die Beiträge sind als Jahresbeiträge jährlich bis zum 30.06. auf das Konto des Vereins zu entrichten.

 Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag zu zahlen. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Studenten und Arbeitslose bis zu 50% senken.

 Anträge auf Beitragsminderung (bei Arbeitslosigkeit, Studenten, Rentnern oder aus anderen Gründen) sind schriftlich einzureichen.

 Die Beitragsordnung wurde am 17.12.2017 beschlossen.

Rechtsform

Eingetragener Verein (eV) Amtsgericht Stuttgart Nr. 723425