So hat der Thüringer Landesbeauftragte die Europäische Leitlinie zur Videoüberwachung am 30.1.2020 in einer Pressemitteilung vorgestellt
Die Leitlinie betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da jede Videoüberwachung mit einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verbunden ist, muss ihr stets ein berechtigtes Interesse des Kamerabetreibers zugrunde liegen. Dieses Interesse muss objektiv vorliegen, das heißt, bei einer Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen müssen stets auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für Leib, Leben oder Sachgüter vorliegen. Die Leitlinie stellt klar, dass ein rein subjektives Sicherheitsgefühl nicht mehr genügt, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen.
https://www.tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/presse/200130_europaeische_leitlinie_zur_videoueberwachung.pdf
Nachdem das BVerwG den § 4 BDSG in der aktuellen Fassung für europarechtswidrig erklärt hat, (Urteil vom 27.03.2019) sind die Datenschützer etwas in Erklärungsnot gekommen,weil kaum ein Planer oder Errichter so richtig begriffen hat, was er nun zu tun hat
Die allgemeine Tendenz, die wir von der Deutschen Datenschutzhilfe bei unseren Recherchen vor Ort festgestellt hatten,ist leider so: „Niemand kümmert sich um die Videoüberwachung -Die Bußgeldgefahr kommt immer näher.
Mit anderen Worten „Es wurde nichts getan“, weder die Hinweisschilder entsprechen den derzeitigen Vorschriften, noch werden andere Datenschutzunterlagen angefertigt, geschweige denn eine Datenschutzbeauftragter berufen. Auf fast allen Hinweisschildern gibt es keinen Hinweis auf den Datenschutzbeauftragten und auch nicht auf Art.13 DSGVO.
Dabei hatten wir hier auf dieser Seite und auch bei Xing genau erklärt, dass nun seit dem Bverwg-Urteil aus dem Jahre 2019 zwingend eine Vorabkontrolle wieder erforderlich ist, die im Übrigen schon seit dem Jahre 2001 Vorschrift gewesen ist.
Das ist der wichtigste Satz der Pressemitteilung:
Die Leitlinie stellt klar, dass ein rein subjektives Sicherheitsgefühl nicht mehr genügt, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen
Um festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Betreibers (Verantwortlichen) vorliegt, muss zwingend eine Vorabkontrolle gemacht werden und nur dann kann geklärt werden, ob Anhaltspunkte vorliegen, die eine Videoüberwachung erst erlauben.
Und die Punkte, die für eine Videoüberwachung sprechen müssen belegt werden mit Anzeigen, Polizeiprotokollen und Ähnlichem (siehe: 1.2. Vorfallsdokumentation-Videoüberwachung)
Der Gedanke, dass man einfach so eine Videoüberwachung installieren darf, ist bei vielen Betreibern und Errichtern immer noch da. Die meisten Errichter und Betreiber haben den Artikel 82 DSGVO immer noch nicht begriffen.
Errichter haften bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung
In dem Urteil vom BVerwG steht im Prinzip genau das drin, was nun in den Leitlinien auch veröffentlicht wurde.
Da es bislang noch keine offizielle deutsche Übersetzung gibt, haben wir einen Übersetzungsentwurf gewagt, damit es einen schnellen Zugang für die Verantwortlichen gibt.
Europäische Leitlinie für Videoüberwachung
Hier die deutsche Version
Download PDF:Deutsche Übersetzung 31 Seiten
edpb_guidelines_201903_video_devices_deutsche Version
Hier das Original mit deutscher Übersetzung
EDPB Guideline Video – Europäische Leitlinie zur Videoüberwachung englisch-deutsch_2.2020