Die Leitlinie betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da jede Videoüberwachung mit einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verbunden ist, muss ihr stets ein berechtigtes Interesse des Kamerabetreibers zugrunde liegen. Dieses Interesse muss objektiv vorliegen, das heißt, bei einer Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen müssen stets auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für Leib, Leben oder Sachgüter vorliegen. Die Leitlinie stellt klar,dass ein rein subjektives Sicherheitsgefühl nicht mehr genügt, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen.
Nachdem das BVerwG den § 4 BDSG in der aktuellen Fassung für europa-rechtswidrig erklärt hat, (Urteil vom 27.03.2019) sind die Datenschützer etwas in Erklärungsnot gekommen,weil kaum ein Planer oder Errichter so richtig begriffen hat, was er nun zu tun hat
Die allgemeine Tendenz, die wir von der Deutschen Datenschutzhilfe bei unseren Recherchen vor Ort festgestellt hatten, war „es wird so weitergemacht wie seither“.
Mit anderen Worten „Es wurde nichts getan“, weder die Hinweisschilder entsprechen den Vorschriften, es gibt keinen Hinweis auf den Datenschutzbeauftragten und auch nicht auf Artikel 13.
Dabei hatten wir hier auf dieser Seite und auch bei Xing genau erklärt, dass nun seit dem BVerwG-Urteil zwingend eine Vorabkontrolle wieder erforderlich ist, die im Übrigen schon seit dem Jahre 2001 Vorschrift gewesen ist.
Das ist der wichtigste Satz der Pressemitteilung:
Die Leitlinie stellt klar, dass ein rein subjektives Sicherheitsgefühl nicht mehr genügt, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen
Um festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Betreibers (Verantwortlichen) vorliegt, muss zwingend eine Vorabkontrolle gemacht werden und nur dann kann geklärt werden, ob Anhaltspunkte vorliegen, die eine Videoüberwachung erst erlauben.
Und die Punkte, die für eine Videoüberwachung sprechen, müssen genau belegt und nachgewiesen werden mit Anzeigen, Polizeiprotokollen und Ähnlichem (siehe: Vorfallsdokumentation-Video
Der Gedanke, dass man einfach so eine Videoüberwachung installieren darf, ist bei vielen Betreibern und Errichtern immer noch da. Die meisten Errichter und Betreiber haben den Artikel 82 DSGVO immer noch nicht begriffen.
Errichter haften bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung
In dem Urteil vom BVerwG steht im Prinzip genau das drin, was nun in den Leitlinien auch veröffentlicht wurde.
Da es bislang noch keine offizielle deutsche Übersetzung gibt, haben wir einen Übersetzungsentwurf gewagt, damit es einen schnellen Zugang für die Verantwortlichen gibt.
Hier die deutsche Version
Download PDF:Deutsche Übersetzung 31 Seiten
edpb_guidelines_201903_video_devices_deutsche Version
Hier das Original mit deutscher Übersetzung
EDPB Guideline Video – Europäische Leitlinie zur Videoüberwachung englisch-deutsch_2.2020
Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA)
Der EDSA ist eine unabhängige Einrichtung auf europäischer Ebene mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er sichert in erster Linie die einheitliche Anwendung der Datenschutzvorschriften in der gesamten Europäischen Union (EU).
Empfehlungen 02_2020 zu den wesentlichen europäischen Garantien in Bezug auf Überwachungsmaßnahmen